Statuten auf Deutsch
Statuten auf Deutsch
ZWECK
Art. 1
Der Gehörlosenverein Freiburg nachfolgend mit „der Verein“ bezeichnet, ist eine Organisation gemäss Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzes. Ihr Sitz ist in Freiburg.
Art. 2
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB-FSS) und des Gehörlosen Sportvereins Schweiz (SGSV-FSSS); er kann Mitglied anderer Dachorganisationen werden.
Art. 4
Der Verein hat folgende Ziele:
- a) vereinigen aller Gehörlosen und Hörenden des Kantons Freiburg und Umgebung
- b) organisieren von kulturellen, unterhaltendende und sportliche Aktivitäten
- c) fördern der Freundschaft und Solidarität unter Gehörlosen und mit Hörenden
- d) zusammenarbeiten bei der Organisation von Aktivitäten mit anderen Organisationen
- e) sich einsetzen für die Verteidigung der Interessen von Gehörlosen
MITGLIEDER
Art. 5
Der Verein wird von gehörlosen und hörenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gebildet. Diese Mitglieder haben das Stimmrecht.
Der Verein kann juristische Personen aufnehmen, wovon jede durch maximal zwei Delegierte mit nur einem Stimmrecht an der Generalversammlung vertreten werden kann.
Art. 6
Mitglieder, die sich durch besondere Tätigkeiten im Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der eneralversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 7
Art.7.1
Alle natürlichen oder juristischen Personen können durch einen schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand kann die Aufnahme provisorisch genehmigen, bis zur Abstimmung an der nächsten Generalversammlung.
Art. 7.2
Jedes Mitglied, das seine Mitgliederbeiträge nicht bezahlt oder wider die Ziele des Vereins handelt, kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden.
Art. 8
Die jährlichen Mitgliederbeiträge müssen bis spätestens dreissig Tage vor der Generalversammlung beglichen werden.
Art. 9
Jedes Mitglied, das austritt, muss seinen Entscheid mindestens dreissig Tage vor dem Datum der ordentlichen Generalversammlung schriftlich mitteilen. Die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.
Art. 10
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
ORGANISATION
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Generalversammlung
- b) die Rechnungsrevisoren
- c) der Vorstand
- d) die Sektionen Kultur und Sport
GENERALVERSAMMLUNG
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten Drittel des Jahres statt.
Art. 13
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel (1/5) der Mitglieder des Vereins zuhanden des Vorstands einberufen werden.
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für:
- a) die Wahl der Stimmenzähler
- b) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- c) die Genehmigung der Jahresberichte über die Aktivitäten
- d) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisorenberichts und des Budgets
- e) die Genehmigung der Berichte jeder Sektion und der Delegationen
- f) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten, der Delegierten, der Rechnungsrevisoren und der Sektionsverantwortlichen
- g) die Wahl eines oder mehrerer Wahlkommissar(e)
- h) die Genehmigung des Programms für das nächste Jahr
- i) die Festlegung des Mitgliederbeitrags
- j) die Prüfung der Vorschläge, die dem Vorstand unterbreitet worden sind
- k) die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Nominierung von Ehrenmitgliedern
- l) die Genehmigung und die Revision der Statuten und des Reglements
- m) die Auflösung des Vereins
Art. 15
Abstimmungen und Wahlen werden nach dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Beschlüsse aufgrund von Vorschlägen werden durch Hand erheben gefasst, solange kein Mitglied verlangt, dass eine schriftliche Wahl stattfinden soll. Die Wahl der orstandsmitglieder erfolgt immer schriftlich.
Art. 16
Um einer Abstimmung an der Generalversammlung vorgelegt zu werden, müssen alle Vorschläge mindestens dreissig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Art. 17
Die offiziellen Sprachen des GVF sind die französische Gebärdensprache an Sitzungen, im Vorstand und an Versammlungen; Französisch und Deutsch für die schriftlichen Informationen.
VORSTAND
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt und können wiedergewählt werden. Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen, in jedem Fall aber mindestens aus einem Präsident, einem Sekretär und einem Kassier. Der Vorstand organisiert sich selbst, der Präsident wird jedoch von der Generalversammlung gewählt.
Art. 19
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- a) gewährleisten des reibungslosen Funktionierens des Vereins
- b) wahren einer guten Zusammenarbeit mit den Sektionsverantwortlichen
- c) vorbereiten der Generalversammlung und umsetzen der von ihr gefassten Beschlüsse
- d) überwachen der Organisation von freundschaftlichen Veranstaltungen
Art. 20
Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich
Art. 21
Der Verein wird durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 22
Die Demission von Vorstandsmitgliedern muss schriftlich, drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung, dem Vorstand eingereicht werden.
SEKTIONEN
Art. 23
- a) die Sektionen haben die Aufgabe, Trainings, Turniere, Meisterschaften, Treffen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen zu organisieren
- b) die Sektionsverantwortlichen arbeiten ehrenamtlich
FINANZEN
Art. 24
Die Geldmittel des Vereins werden gebildet aus:
- a) den Mitgliederbeiträgen
- b) den Spenden, Vermächtnisse oder Subventionen
- c) den Kapitalzinsen
- d) den Einkünften aus Veranstaltungen
- e) anderen Einkünften
Art. 25
Der Kassier muss den Jahresabschluss und alle Belege sechs Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren vorlegen.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen für Vereinsangelegenheiten. Jegliche private Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
RECHNUNGSREVISOREN
Art. 26
Die Rechnungsrevisoren und der Stellvertreter, die ausserhalb des Vorstands gesucht werden, werden für zwei Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sie können jederzeit Einsicht in die laufende Rechnung nehmen. Sie präsentieren der Generalversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht, der einen Vorschlag hinsichtlich der Annahme der Jahresrechnung enthält.
ÄNDERUNG DER STATUTEN
Art. 27
Alle Anträge auf Statutenänderung müssen mindestens drei Monate im Voraus schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und können nur durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen werden.
AUFLÖSUNG
Art. 28
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung werden die Archive und Aktiven des Vereins provisorisch einer der Dachorganisationen anvertraut.
Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Versammlung vom 7. November 2015 in Freiburg vorgelesen und angenommen. Sie treten in Kraft und ersetzen die Statuten vom 9. März 1996.
Freiburg, 7. November 2015