ZWECK

Art. 1

Der Gehörlosenverein Freiburg nachfolgend mit „der Verein“

bezeichnet, ist eine Organisation gemäss Art. 60 und folgende

des Schweizerischen Zivilgesetzes. Ihr Sitz ist in Freiburg.

Art. 2

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 3

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes

(SGB-FSS) und des Gehörlosen Sportvereins Schweiz

(SGSV-FSSS); er kann Mitglied anderer Dachorganisationen

werden.


Art. 4

Der Verein hat folgende Ziele:

  a) vereinigen aller Gehörlosen und Hörenden des Kantons

     Freiburg und Umgebung

  b) organisieren von kulturellen, unterhaltendende und

     sportliche Aktivitäten

  c) fördern der Freundschaft und Solidarität unter

     Gehörlosen und mit Hörenden

  d) zusammenarbeiten bei der Organisation von Aktivitäten

     mit anderen Organisationen

  e) sich einsetzen für die Verteidigung der Interessen von

     Gehörlosen


MITGLIEDER

Art. 5

Der Verein wird von gehörlosen und hörenden Mitgliedern und

Ehrenmitgliedern gebildet. Diese Mitglieder haben das

Stimmrecht.

Der Verein kann juristische Personen aufnehmen, wovon jede

durch maximal zwei Delegierte mit nur einem Stimmrecht an

der Generalversammlung vertreten werden kann.

Art. 6

Mitglieder, die sich durch besondere Tätigkeiten im Verein

verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands

von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden.


Art. 7

Art.7.1

Alle natürlichen oder juristischen Personen können durch einen

schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand

kann die Aufnahme provisorisch genehmigen, bis zur

Abstimmung an der nächsten Generalversammlung.

Art. 7.2

Jedes Mitglied, das seine Mitgliederbeiträge nicht bezahlt oder

wider die Ziele des Vereins handelt, kann von der

Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden.


Art. 8

Die jährlichen Mitgliederbeiträge müssen bis spätestens

dreissig Tage vor der Generalversammlung beglichen werden.

Art. 9

Jedes Mitglied, das austritt, muss seinen Entscheid mindestens

dreissig Tage vor dem Datum der ordentlichen

Generalversammlung schriftlich mitteilen. Die

Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.

Art. 10

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben

keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


ORGANISATION

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

  a) die Generalversammlung

  b) die Rechnungsrevisoren

  c) der Vorstand

  d) die Sektionen Kultur und Sport


GENERALVERSAMMLUNG

Art. 12

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten

Drittel des Jahres statt.

Art. 13

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit

vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel

(1/5) der Mitglieder des Vereins zuhanden des Vorstands

einberufen werden.

Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für:

  a) die Wahl der Stimmenzähler

  b) die Genehmigung des Protokolls der letzten

     Generalversammlung

  c) die Genehmigung der Jahresberichte über die

     Aktivitäten

  d) die Genehmigung der Jahresrechnung, des

     Revisorenberichts und des Budgets

  e) die Genehmigung der Berichte jeder Sektion und der

     Delegationen

  f) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten,

     der Delegierten, der Rechnungsrevisoren und

     der Sektionsverantwortlichen

  g) die Wahl eines oder mehrerer Wahlkommissar(e)

  h) die Genehmigung des Programms für das nächste Jahr

  i) die Festlegung des Mitgliederbeitrags

  j) die Prüfung der Vorschläge, die dem Vorstand

     unterbreitet worden sind

  k) die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von

     Mitgliedern sowie die Nominierung von

     Ehrenmitgliedern

  l) die Genehmigung und die Revision der Statuten und

     des Reglements

  m) die Auflösung des Vereins


Art. 15

Abstimmungen und Wahlen werden nach dem einfachen Mehr

der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Beschlüsse aufgrund

von Vorschlägen werden durch Hand erheben gefasst, solange

kein Mitglied verlangt, dass eine schriftliche Wahl stattfinden

soll. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt immer schriftlich.

Art. 16

Um einer Abstimmung an der Generalversammlung vorgelegt

zu werden, müssen alle Vorschläge mindestens dreissig Tage

vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem

Vorstand eingereicht werden.

Art. 17

Die offiziellen Sprachen des GVF sind die französische

Gebärdensprache an Sitzungen, im Vorstand und an

Versammlungen; Französisch und Deutsch für die schriftlichen

Informationen.


VORSTAND

Art. 18

Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von

der ordentlichen Generalversammlung gewählt und können

wiedergewählt werden. Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 5

Mitgliedern zusammen, in jedem Fall aber mindestens aus

einem Präsident, einem Sekretär und einem Kassier.

Der Vorstand organisiert sich selbst, der Präsident wird jedoch

von der Generalversammlung gewählt.

Art. 19

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  a) gewährleisten des reibungslosen Funktionierens

     des Vereins

  b) wahren einer guten Zusammenarbeit mit

     den Sektionsverantwortlichen

  c) vorbereiten der Generalversammlung und umsetzen

     der von ihr gefassten Beschlüsse

  d) überwachen der Organisation von freundschaftlichen

     Veranstaltungen

Art. 20

Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich


Art. 21

Der Verein wird durch die Unterschrift von zwei

Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 22

Die Demission von Vorstandsmitgliedern muss schriftlich,

drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung, dem

Vorstand eingereicht werden.


SEKTIONEN

Art. 23

  a) die Sektionen haben die Aufgabe, Trainings, Turniere,

     Meisterschaften, Treffen, kulturelle und sportliche

     Veranstaltungen zu organisieren

  b) die Sektionsverantwortlichen arbeiten ehrenamtlich


FINANZEN

Art. 24

Die Geldmittel des Vereins werden gebildet aus:

  a) den Mitgliederbeiträgen

  b) den Spenden, Vermächtnisse oder Subventionen

  c) den Kapitalzinsen

  d) den Einkünften aus Veranstaltungen

  e) anderen Einkünften

 


Art. 25

Der Kassier muss den Jahresabschluss und alle Belege sechs

Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren

vorlegen.

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen für

Vereinsangelegenheiten. Jegliche private Haftung von

Mitgliedern ist ausgeschlossen.


RECHNUNGSREVISOREN

Art. 26

Die Rechnungsrevisoren und der Stellvertreter, die ausserhalb

des Vorstands gesucht werden, werden für zwei Jahre von

der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sie können

jederzeit Einsicht in die laufende Rechnung nehmen.

Sie präsentieren der Generalversammlung einen schriftlichen

Revisorenbericht, der einen Vorschlag hinsichtlich

der Annahme der Jahresrechnung enthält.


ÄNDERUNG DER STATUTEN

Art. 27

Alle Anträge auf Statutenänderung müssen mindestens drei

Monate im Voraus schriftlich dem Vorstand eingereicht werden

und können nur durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3)

der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung

beschlossen werden.


AUFLÖSUNG

Art. 28

Die Auflösung des Vereins kann nur durch

die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung

einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung werden die Archive und Aktiven

des Vereins provisorisch einer der Dachorganisationen

anvertraut.


Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Versammlung vom 7. November 2015 in Freiburg vorgelesen und angenommen. Sie treten in Kraft und ersetzen die Statuten vom 9. März 1996.

 

Freiburg, 7. November 2015